AGB

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen(1)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehungen derNecara GmbH, Max-Planck-Straße 2, 55218 Ingelheim mit ihren Kunden.(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesenwird, gelten ausschließlich die AGB der Necara GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärungdes Bestellers gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlichetwas Anderes.(3) Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen werdennicht Vertragsinhalt, auch wenn die Necara GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote der Necara GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung derNecara GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die Necara GmbH nach der Bestellungmit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die Necara GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.(2) Der Kunde hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.


§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang(1)

Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Bereitstellung von Diensten, die zeitlichbefristete Lizensierung von Software, und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4,außerdem die beim Kauf mitbestellten Dienstleistungen, z. B. die Schulung nach § 15.(2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Necara GmbH, sonst dasAngebot der Necara GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder dieNecara GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durchdie Necara GmbH.(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch dieGeschäftsleitung der Necara GmbH.(5) Die Necara GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 4 Leistungsinhalt bei Bereitstellung von Diensten(1)

Die Necara GmbH stellt auf einem von ihr selbst betriebenen Serverinfrastruktur denDienst über das Internet zur Verfügung. Sie bietet eine Platform as a Service (PaaS) an,auf der der Kunde eigene Lösungen für Software as a Service (SaaS) erstellen kann. Sowohl die PaaS- als auch die SaaS-Lösungen bietet die Necara GmbH als Cloud-Dienstean.(2) Die Necara GmbH wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet schaffen,gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfragevon außenstehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels derim Internet gebräuchlichen Protokolle an den abrufenden Rechner weitergeleitet werdenund bei entsprechender Funktionalität der Website Kundendaten auch speicherbar sind.(3) Vorbehaltlich Abs. (4) gewährleistet die Necara GmbH, dass die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten rund um die Uhr für den Kunden abrufbar sind. Die NecaraGmbH übernimmt jedoch keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangszum Dienst, soweit nicht ausschließlich von die Necara GmbH oder ihr unmittelbarenAuftragnehmern betriebene Netze einschließlich deren Schnittstellen zu Netzen Dritterbenutzt werden.(4) Zur Optimierung und Leistungssteigerung der für die Erbringung der Dienste bereitgestellten Systeme sieht die Necara GmbH Wartungsfenster vor, die grundsätzlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, in der Regel zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr MEZ,in Anspruch genommen werden. Während dieser Wartungszeiten darf die Necara GmbHihre technischen Einrichtungen im Notwendigen und im begrenzten Umfang außer Betrieb nehmen. Der Kunde wird über die Durchführung einer Wartung außerhalb des genannten Wartungsfensters frühzeitig per E-Mail informiert.(5) Die Necara GmbH schuldet während der Kernzeiten täglich von 08:00 Uhr bis 18:00 UhrMEZ eine Verfügbarkeit des Servers mit einem Zeitanteil von mindestens 98% und außerhalb der Kernzeiten eine Verfügbar von mindestens 96%. Die vorgenannten Mindestwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.

5 Support für die Software durch die Necara GmbH

(1) Sofern keine individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden vorliegen, reagiert dieNecara GmbH auf Support-Anfragen von Kunden, die per E-Mail an info@necara.degerichtet sind, entsprechend der Reaktionszeiten der folgenden Kategorien:

a) Bei kritischen Problemen, wenn die gesamte Software oder wesentliche Teiledavon ausfallen, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglichist, reagiert die Necara GmbH innerhalb von 48 Stunden.

b) Bei Problemen, wenn die Nutzung der Software derart beeinträchtigt ist, dasseine vernünftige Arbeit mit der Software nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, reagiert die Necara GmbH innerhalbvon zwei Werktagen

c) Bei allen anderen Anfragen, insbesondere bezüglich nicht-kritischen Fehlern,Anfragen zur Bedienung der Software oder Wünschen bezüglich Funktionserweiterungen, reagiert der Anbieter innerhalb von vier Werktagen.

(2) Bei einer Support-Anfrage ist der Kunde verpflichtet, Probleme detailliert zu beschreiben, evtl. unter Beifügung von Screenshots, einer Fehlermeldung oder LogDateien und das System und die Umgebung, auf dem das Problem auftritt, nennen.

§ 6 Rechte des Kunden an der Software bei der Lieferung von Standardsoftware

(1) Die PaaS-Lösung ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechteund alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die Necara GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Necara GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die NecaraGmbH entsprechende Verwertungsrechte.

(2) Das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, an SaaS-Anwendungen, die derKunde unter Verwendung der PaaS-Lösung eigenständig erstellt, stehen ihm zu.

(3) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts nach § 9(1) das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare undnicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der PaaS-Software im vertraglich eingeräumten Umfang.

(4) Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der PaaS-Software nur in den Schrankendes § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die Necara GmbH vonseinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisseund Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierensbekommt, gilt § 15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der Necara GmbHeine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der Necara GmbHgegenüber zur Einhaltung der in § 5 und § 15 festgelegten Regeln verpflichtet.

(5) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und dieVerbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der PaaS-Softwaredurch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, ApplicationService Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Necara GmbH nichterlaubt.

(6) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Necara GmbH,die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistigesEigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Necara GmbH. Sie dürfen ohneschriftliche Gestattung der Necara GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werdenund sind nach § 15 geheim zu halten

§ 7 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sindseitens der Necara GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Necara GmbH kann Allgemeine GeschäftsbedingungenStand: Nov 2016 4 | 8Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbarsind.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich derKunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem dieNecara GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen geltenauch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft,eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, diesich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nurbei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag derSitz der Necara GmbH der Leistungsort.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge mit Kunden werden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen. DieKündigungsfrist für Kunden beträgt einen Monat zum Monatsende, für die Necara GmbHdrei Monate zum Quartalsende. Auf bestimmte Zeit geschlossene Verträge können erstmalig zum Ende der Festlaufzeit gekündigt werden. Wird ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag zum Ende der Festlaufzeit nicht gekündigt, wird er auf unbestimmteZeit fortgeführt.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grundliegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte der Necara GmbH dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt unddie Verletzung auf eine Abmahnung der Necara GmbH hin nicht innerhalb angemessenerFrist abstellt.

(3) Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

§ 9 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist für den vereinbarten Leistungszeitraum am Beginn der Abrechnungsperiode (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) und nach Eingangder Rechnung beim Kunde ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei Monate in Verzug, hat dieNecara GmbH das Recht, den Zugang des Kundens zur PaaS-Platform zu sperren.

(3) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der NecaraGmbH.Allgemeine GeschäftsbedingungenStand: Nov 2016 5 | 8

(4) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunde verlangte Leistungen (z.B.Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der Necara GmbH in Rechnung gestellt.

(5) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

(6) Der Kunde kann nur mit von der Necara GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der KundeAnsprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NecaraGmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfülltenVertrages stehen dem Kunde nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 10 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der Necara GmbH unverzüglich abLieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen(§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich untergenauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul aufVerwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung undeines Pflegevertrages bekommt.

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oderteilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose,regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung,die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 11 Sachmängel

(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügtdem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, dieaus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, etc. resultiert, ist keinMangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln kann die Necara GmbH zunächst nacherfüllen. Wegen eines Mangelssind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehlerist vom Kunde zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(3) Der Kunde unterstützt die Necara GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung,indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Necara GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Necara GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ortoder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die Necara GmbH kann Leistungen auchdurch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichentechnischen Voraussetzungen zu sorgen und der Necara GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

(4) Die Necara GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden § 254BGB gilt entsprechend.

(5) Wenn die Necara GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültigfehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde entweder vom Vertragzurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 13 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 14.

§ 12 Rechtsmängel

(1) Die Necara GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durchden Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die NecaraGmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2) Der Kunde unterrichtet die Necara GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Kundeermächtigt die Necara GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen.Solange die Necara GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kundevon sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der Necara GmbH anerkennen; die Necara GmbH wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abund stellt den Kunde von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kostenfrei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

(3) § 11(2), § 11(4) und § 11(5) gelten entsprechend.

§ 13 Haftung

(1) Die Necara GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleichaus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichenSchuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Necara GmbH in Höhe des typischen und beiVertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet die Necara GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltungeine Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.

d) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus demProdukthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

e) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(2) Der Necara GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nachdem aktuellen Stand der Technik.

§ 14 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgta) für Ansprüche auf Entgeltrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr abErhalt der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger alsdrei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;c) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
d) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 13(1)d) genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführungvon dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auchüber das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoßgegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren undsichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Drittenzugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrtdiese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) Die Necara GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Necara GmbH darfden Kunde nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen

§ 16 Schulung

(1) Schulungen erfolgen nach Wahl der Necara GmbH beim Kunde oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kundenstellt dieser nach Absprache mit der Necara GmbH entsprechende Räumlichkeiten undtechnische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet derKunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ortbereit. Bei einer Schulung bei der Necara GmbH stellt sie die Räumlichkeiten und dieerforderliche Hardware bereit.Allgemeine GeschäftsbedingungenStand: Nov 2016 8 | 8

(2) Die Necara GmbH kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen.Die Necara GmbH wird dem Kunde die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen undErsatztermine anbieten.

(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Bestellers hat die Necara GmbH dieMöglichkeit zur Abhilfe

§ 17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungenund Preise

(1) Eine Änderung dieser AGB ist zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen desVertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungenerforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde.Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglichvereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.Anpassungen oder Ergänzungen der AGB darüber hinaus können vorgenommen werden,soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufGrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Diestrifft insbesondere zu, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

(2) Beabsichtigte Änderungen der AGB, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung derUmsatzsteuer oder durch gesetzliche Anordnungen bedingt sind, werden dem Kundenmindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Der Kundehat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderungen. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Auf diese Folge wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrungder Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefaxoder E-Mail.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mitdiesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Necara GmbH.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oderwerden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.